HIPAA Abschnitt B - HIPAA technische Sicherheitsvorkehrungen § 164.312
Diese Sicherheitsvorkehrungen gelten unmittelbar für Fernzugriffsprodukte.
Note: Einige Artikel sind als adressierbar gekennzeichnet. Nach den Bestimmungen des HIPAA ist der Begriff "adressierbar" etwas zweideutig, aber er bedeutet im Wesentlichen, dass der betroffenen Einrichtung eine gewisse Flexibilität bei der Ergreifung "angemessener" Maßnahmen zur Einhaltung der genannten Norm oder Spezifikation eingeräumt wird.
Zugriffskontrolle | 164.312(a)(1) | Eindeutige Benutzeridentifikation (erforderlich) Zugangsverfahren für Notfälle (erforderlich) Automatische Abmeldung (adressierbar) Verschlüsselung und Entschlüsselung (adressierbar) |
Überwachungsmechanismen | 164.312(b) | (Erforderlich) |
Integrität | 164.312(c)(1) | Mechanismus zur Authentifizierung elektronischer geschützter Gesundheitsinformationen (adressierbar) |
Authentifizierung von Personen oder Einrichtungen | 164.312(d) | (Erforderlich) |
Sicherheit der Datenübertragung | 164.312(e)(1) | Integritätskontrollen (adressierbar) Verschlüsselung (adressierbar) |
Parent article:
LogMeIn Central HIPAA-Überlegungen
Previous article:
HIPAA Abschnitt A - Hintergrundinformationen zu den HIPAA-Vorschriften
Next article:
HIPAA Abschnitt C - Zugriffskontrolle § 164.312(a)(1)